Home News Die Pensionierung rückt näher – was tun?
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Hintergrund:

Erfolgreiche Intervention des ZMLP beim Dossier der Pensionskasse PKWAL.

Der ZMLP hat erreicht, dass die zur Umstrukturierung der PKWAL notwendigen Massnahmen massvoll umgesetzt werden und der Arbeitgeber seine Zusagen und Versprechen einhält. Der Grosse Rat hat die in der Dezembersession 2018 vorgeschlagenen Umstrukturierungsmassnahmen in erster Lesung angenommen. Mit den zugesagten rund 1,6 Milliarden Franken über 20 Jahre will der Kanton seine historischen Schulden gegenüber der Pensionskasse begleichen und damit einen Schlussstrich unter die Vergangenheit ziehen. Dieses Ergebnis ist der wirkungsvollen Lobbyarbeit und der Beteiligung des ZMLP an den verschiedenen in dieses Reformprojekt eingebundenen Arbeitsgruppen zu verdanken.

Aktuell:

Der ZMLP hat mit Erfolg Massnahmen ausgehandelt, mit denen die Auswirkungen der Pensionskassenreform abgefedert werden sollen.

Der Staatsrat hat Massnahmen beschlossen, um die Auswirkungen der Pensionskassenreform abzufedern; sie wurden von einer vom Staatsrat auf Vorschlag des ZMLP beauftragten Arbeitsgruppe ausgearbeitet. Die Massnahmen nehmen Bezug auf Artikel 26 der Verordnung 172.410 über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis.

Dementsprechend können die Mitarbeitenden ab dem 58. Lebensjahr beantragen, in den Ruhestand gesetzt zu werden. Dazu müssen sie die zuständige Behörde grundsätzlich 6 Monate, spätestens aber 3 Monate vor dem beabsichtigten Übertritt in den Ruhestand informieren. Dazu reicht ein einfaches Schreiben an die vorgesetzte Person (mit Angabe des beabsichtigten Übertrittsdatums).

Andere mögliche Maßnahmen

1. Beibehaltung der Beschäftigungsgradreduktion mit Übernahme der ordentlichen Vorsorgebeiträge

Den vollzeit- oder zu mindestens 50 Prozent teilzeitbeschäftigten Angestellten kann ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters auf ihr Gesuch hin eine Beschäftigungsreduktion von maximal 20 Prozent bewilligt werden.

Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Reduktion des Gehalts zur Folge. Der Staat übernimmt allerdings während maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die auf den reduzierten Teil des Beschäftigungsgrads entfallen wären, um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.

2. Reduktion der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden ohne Lohnkürzung 

Ab 58 Jahren kommt das Personal in den Genuss einer Wochenarbeitszeit-Reduktion von einer Stunde (bei einer Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Reduktion pro rata temporis.

Die Reduktion des Beschäftigungsgrads wird im Zeiterfassungssystem SAP automatisch ab dem Monat angewendet, in dem die Angestellten das Alter erreichen, das sie zu einer Reduktion der Wochenarbeitszeit berechtigt.

3. Gesundheitsscheck von 200 Franken 

Dem PKWAL-beitragspflichtigen Personal wird ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Franken in Form eines Gesundheitsschecks ausbezahlt.

AHV 1. Säule

Wenn Sie Ihre Tätigkeit einschränken, reduzieren sich auch Ihre Beiträge an die AHV. Diese wirken sich nur geringfügig auf Ihre AHV-Rente aus, da die Rente auf dem Durchschnittslohn der letzten 44 Jahre berechnet wird.

Beratung:

Bevor Sie Entscheidungen treffen, ist es ratsam, eine Projektion bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und bei der PKWAL einzuholen.

Weiterführende Links:

Ausgleichskasse des Kantons Wallis
(https://www.vs.ch/web/avs)
Avenue Pratifori 22
Postfach 180
CH-1950 Sitten
Tel +41 27 324 91 11

PKWAL
(https://www.cpval.ch/in_webcpv01/core/menu.php#s129)

Rue Chanoine-Berchtold 30
Postfach 630
1950 Sitten
Tel : 027 - 606 29 50
E-Mail Adresse : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

ZMLP (www.zmlp.ch)
Rue Préfleuri 9
Postfach 247
1951 – Sitten
Tel : 027/323.40.43
E-Mail Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die News des ZMLP finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.fmep.ch/communication/journal-des-news/501-cpval-le-conseil-d-etat-a-pris-sa-decision

Artikel 26 der Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis im Detail

Art. 26 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters*

1 Der vollzeit- oder zu mindestens 50 Prozent teilzeitbeschäftige Angestellte kann auf Gesuch hin ermächtigt werden, seinen Beschäftigungsgrad um höchstens 20 Prozent pro Woche ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, spätestens aber bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, herabzusetzen. *

2 … *

2bis Entscheidend ist der Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre (Durchschnitt der 5 Jahre). *

3 Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge. *

4 Der Staat übernimmt, während maximal 5 aufeinanderfolgenden Jahren, für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten. *

5 Diese Massnahme kann mit den in Artikel 42e dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden. *